Allgemeine Reisebedingungen von Reise-Treff-Ludwig
Wir wollen unsere Kunden jederzeit zufrieden stellen.
Dazu
dienen insbesondere auch klare Vertragsverhältnisse.
Unsere
nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen
von Reise-Treff-Ludwig,Wallenhorst, die Sie
bitte aufmerksam
lesen, regeln unsere gemeinsamen vertraglichen
Beziehungen.
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem
Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich
an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung
und die ergänzenden Informationen des
Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese
dem Kunden vorliegen.
b) Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger
(z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter
nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen,
Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen,
die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern,
über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters
hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung
stehen.
c) Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter
herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter
und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie
nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden
zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum
Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht
wurden.
d) Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per
Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet)
erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der
Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich
auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt
noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags
dar.
e) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden,
für die er die Buchung vornimmt, wie für seine
eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat.
f ) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung
des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner
bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine
schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er
nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden
weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
g) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters
vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues
Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die
Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt
auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn
der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter
die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung
oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
a) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen
auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern
oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein
übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen
Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung
in Höhe von 20% des Reisepreises, bei Flugreisen mind.
200,- €, zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird spätestens
4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der
Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr
aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden
kann.
b) Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie
keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro
Kunden 75,- € nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis
auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines
verlangt werden.
c) Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung
nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten,
so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten
und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5
zu belasten.
3. Leistungsänderungen
a) Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind.
c) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach
Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
d) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der
Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der
Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber
geltend zu machen.
4. Preisanpassung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen
wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
entsprechend wie folgt zu ändern.
a) Erhöhen sich die bei Abschluß des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
1) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann
der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag
verlangen.
2) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der
Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
b) Werden die bei Abschluß des Reisevertrages bestehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber
dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluß
des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange
erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den
Reiseveranstalter verteuert hat.
d) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluß
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als
4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände
vor Vertragsschluß noch nicht eingetreten und bei
Vertragsschluß für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar
waren.
e) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich
zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt
sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr
als 5% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach
der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter
unter der nachfolgend angegebenen Anschrift
zu erklären. Es ist erforderlich, dass der Kunde den Rücktritt
schriftlich erklärt.
b) Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch
auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter,
soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten
ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene
Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen
Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit
von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
c) Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch
zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe
des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen
berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach
dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung des
Kunden wie folgt berechnet:
1) Flugpauschalreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften
(Charter), mit Linienfluggesellschaften, Schiffsreisen,
Busreisen und andreren Reisearten
Bis 30. Tag vor Reiseantritt 30%,
ab 29. bis 10. Tag vor Reiseantritt 65%,
ab 9. Tag vor Reiseantritt 85% des Reisepreises
d) Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem
Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt
kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden
ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
e) Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von
den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer
etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Umbuchungen
a) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Teilnehmers, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht
nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung
vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei
Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt
pro Kunden erheben. Dieses beträgt:
1) Flugpauschalreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften
(Charter), mit Linienfluggesellschaften,
Schiffsreisen, Busreisen und anderen Reisearten
bis 31. Tag vor Reiseantritt 30,- €.
Ab 30. – 20. Tag vor Reiseantritt 25%,
ab 19. – 10. Tag vor Reiseantritt 50%,
ab 9. Tag vor Reiseantritt 85% des Reisepreises
b) Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der
Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog/
Flyer) ausdrücklich auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl
und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis
6 Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der
Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung
nach Ziffer 8. a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht
erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis 6 Wochen vor
Reisebeginn zugehen lassen. Wird die Reise aus diesem
Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den
Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
a) Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter
einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung
des Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar
aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar
ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich
der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu
geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden,
sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an
dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit
der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der
Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch
mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung
ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden
anzuerkennen.
b) Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels
der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e
BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren
Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er
dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares
Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
c) Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen
empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an
Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften
lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die
Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige
ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei
Verspätung ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei
Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu
erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung
oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
d) Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren,
wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein,
Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter
mitgeteilten Frist erhält.
e) Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu
verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten.
Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr
eines Schadens aufmerksam zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
1) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und
Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche
im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem
Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und
zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe
des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden
erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des
Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
1) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden
vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen während
der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
2) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
des Reiseveranstalters ursächlich geworden
ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem
vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der
Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann
fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter
der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach
Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für
die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen
bei Gepäck oder Gepäckverlust im
Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.c) Diese sind
binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei
Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
b) Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem
Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.
Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung
ein.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen
über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu
informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft
noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften
zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen
wird bzw. werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführen wird, muss er den Kunden
informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter
den Kunden über den Wechsel informieren. Er
muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten,
um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich
über den Wechsel unterrichtet wird.
Die »Black List« ist auf folgender Internetseite abrufbar:
HYPERLINK »http://air-ban.europa.eu«
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
a) Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines
Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die
Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss
sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen,
dass keine Besonderheiten in der Person des
Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
b) Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche
Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen
dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht,
wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn
mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt
hat.
15. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und
dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter
im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters
dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet
wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere
hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des
Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16. Gerichtsstand
a) Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz
verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist
der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen
Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
c) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
1) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf
den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten
des Kunden ergibt oder
2)wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der
EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger
sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden
deutschen Vorschriften.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche
Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
»§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe
dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach
Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e
Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur
Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden
zur Last.«
Stand: April 2008

